1. Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf Verträge, auf deren Grundlage sich die ECHO eG, Marktstr. 19, 47623 Kevelaer (nachfolgend „ECHO“ genannt) gegenüber dem Kunden zur
a) Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen (Ziffer 3) einschließlich Monitoring, Systemmanagement und Reporting (Ziffer 4),
b) Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen (Ziffer 5),
c) Erbringung von Professional Services (Ziffer 6) oder auch
d) Bereitstellung von Software-Anwendungen (Ziffer 7)
verpflichtet.
Zu den Rechenzentrumsdienstleistungen gehört u.a. die Bereitstellung von technischer Infrastruktur und Diensten zum Betrieb von Softwareanwendungen über das von ECHO eingesetzte Rechenzentrum für den Kunden und dessen berechtigte Nutzer (Application Service Providing).
(2) Parteien des Vertrages sind ausschließlich ECHO und der Kunde. Angebote und Leistungen von ECHO richten sich nicht an Kunden, die Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind. Durch den Vertrag werden keine Verpflichtungen von ECHO gegenüber Dritten begründet. Jede Partei sorgt dafür, dass ihre mit dem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen auch für ihre Rechtsnachfolger gelten. Keine Partei wird durch den Vertrag bevollmächtigt oder in sonstiger Weise berechtigt, im Namen der jeweils anderen Partei zu handeln oder diese zu vertreten.
(3) Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien ist die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch ECHO für den Kunden gegen die vereinbarte Vergütung für die vereinbarte Dauer. Der Vertrag dient dem Austausch von Leistungen; eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Parteien wird durch den Vertrag nach dem Willen der Parteien nicht begründet.
(4) Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, sind Bestandteile des Vertrages zusätzlich zu den Vertragserklärungen der Parteien (z. B. im Angebot, in der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung) Leistungsbeschreibungen von ECHO und diese AGB, soweit die Leistungsbeschreibungen und AGB jeweils in den Vertrag einbezogen sind.
Bestimmungen in Leistungsbeschreibungen haben bei Widersprüchen Vorrang vor Bestimmungen in den AGB.
Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, richtet sich die Verfügbarkeit der Rechenzentrumsdienstleistungen nach dem vereinbarten Service Level Agreement zur Verfügbarkeit (nachfolgend „SLA“).
ECHO stellt die AGB und das SLA auf ihrer Website online zum Herunterladen und auf Anfrage auch in sonstiger Form zur Verfügung.
Bestimmungen in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung haben in ihrem datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich Vorrang vor Bestimmungen in anderen Vertragsbestandteilen.
(5) Vertragsbedingungen des Kunden, die von den vertraglichen Regelungen von ECHO abweichen, werden nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages, und zwar auch nicht durch Schweigen von ECHO oder durch Bezugnahme auf Mitteilungen des Kunden (z. B. Schreiben oder E-Mails des Kunden mit solchen vertraglichen Regelungen) oder durch vorbehaltlose Erbringung von Leistungen durch ECHO. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor den Vertragsbedingungen von ECHO.
2. Inhalt und Umfang der Leistungen von ECHO
(1) Inhalt und Umfang der von ECHO geschuldeten Leistungen richten sich im Einzelnen nach dem Vertrag. Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantien oder Zusicherungen von Eigenschaften der Leistungen von ECHO dar, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart; Rechte des Kunden bei Mängeln und sonstigen vertragswidrigen Leistungen bleiben unberührt.
(2) ECHO erbringt ihre Leistungen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen entgeltlich. Soweit ECHO für den Kunden Leistungen unentgeltlich im Wege der Leihe (§ 598 BGB) erbringt, ist ECHO vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft den Vertrag insoweit ordentlich zu kündigen und die Erbringung der Leistungen zu beenden. Soweit ECHO Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung erbringt, erfolgt dies ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht; ECHO ist berechtigt, diese Leistungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft einzustellen.
(3) ECHO ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart oder die Erbringung einer Teilleistung ist für den Kunden unzumutbar.
(4) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist ECHO berechtigt, nach freiem Ermessen auch Personen, die keine Arbeitnehmer von ECHO sind, als Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden einzusetzen (nachfolgend: „Unterauftragnehmer“). Bestimmungen einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern bleiben in ihrem datenschutzrechtlichen Anwendungsbereich unberührt.
3. Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen durch ECHO
(1) Soweit ECHO vertraglich zur Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen verpflichtet ist, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) ECHO nimmt innerhalb der vereinbarten, hilfsweise innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Vertrages die technische Einrichtung und Freischaltung des Kunden zur Nutzung von Rechenzentrumsdienstleistungen im vereinbarten Umfang vor. Die technische Einrichtung und Freischaltung durch ECHO setzt die Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus.
Soweit die Installation und Inbetriebnahme von Software, die nicht von ECHO bereitzustellen ist (z. B. Anwendungssoftware), oder eine Migration von Daten des Kunden erforderlich ist, damit der Kunde die Rechenzentrumsdienstleistungen vertragsgemäß nutzen kann, ist ECHO nicht zur Bereitstellung der Rechenzentrumsdienstleistungen verpflichtet, bevor die Installation und Inbetriebnahme der Software sowie die Migration erfolgt sind. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Kunde dafür verantwortlich, solche Software und Daten beizustellen. Soweit der Kunde zur Beistellung von Software verantwortlich ist, hat er auch die erforderlichen Lizenzen beizustellen.
ECHO ist nicht verpflichtet zur Bereitstellung des Internet-Zugangs für den Kunden, zur Einrichtung und Konfiguration dieses Zugangs, zur Bereitstellung der hierfür notwendigen Hard- und Software sowie zur Erbringung von Dienstleistungen bei Störungen des Internet-Zugangs und der hierfür notwendigen Hard- und Software oder bei Fehlern oder Änderungsbedarf hinsichtlich der Konfiguration des Zugangs.
(3) ECHO stellt dem Kunden die Rechenzentrumsdienstleistungen von der Freischaltung der Rechenzentrumsdienstleistungen bis zur Beendigung des Vertrages nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit zur Nutzung durch den Kunden unter Verwendung des vereinbarten Zugriffs mittels einer Internet-Verbindung und unter Verwendung der vom Kunden mitgeteilten Berechtigungseinstellungen bereit. Die Bereitstellung umfasst den Einsatz der vereinbarten, hilfsweise einer geeigneten technischen Infrastruktur.
(4) ECHO gewährt dem Kunden von der Freischaltung der Rechenzentrumsdienstleistungen bis zur Beendigung des Vertrages nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen das Recht zur vertraglich vereinbarten bestimmungsgemäßen Nutzung der Rechenzentrumsdienstleistungen für eigene unternehmensinterne Zwecke des Kunden im vertraglich vereinbarten Umfang. Berechtigten Nutzern darf er in diesem Rahmen die Nutzung der Rechenzentrumsdienstleistungen ermöglichen und zu diesem Zweck Zugang und Zugriff auf die Rechenzentrumsdienstleistungen im vereinbarten Umfang gewähren. Berechtigter Nutzer bezeichnet jede Person, der der Kunde eine Zugriffsberechtigung für die Nutzung der Rechenzentrumsdienstleistungen erteilt. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag und der zugehörigen Leistungsbeschreibung.
(5) Die Berechtigung des Kunden zur Nutzung der Rechenzentrumsdienstleistungen ist nicht übertragbar und – soweit dies zur Ermöglichung der Nutzung für berechtigte Nutzer erforderlich ist – nicht unterlizenzierbar. Der Kunde ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht berechtigt,
a) die Rechenzentrumsdienstleistungen oder Teile davon Dritten unmittelbar oder mittelbar entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen oder zugänglich zu machen, soweit dies über die vertraglich vorgesehene Nutzung durch berechtigte Nutzer hinausgeht,
b) die Rechenzentrumsdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar in Produkte, Services oder Software-Leistungen Dritter zu integrieren, soweit dies einer Weiterüberlassung, Unterlizenzierung, einem Weitervertrieb oder einer sonstigen Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte gleichkommt, oder Dritten entsprechende Rechte an den Rechenzentrumsdienstleistungen einzuräumen,
c) die Rechenzentrumsdienstleistungen für vertragsfremde oder gesetzeswidrige Zwecke zu nutzen, insbesondere unter Verstoß gegen straf-, datenschutz-, arbeits- oder außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen oder zur gesetzeswidrigen, insbesondere strafbaren Verbreitung von Inhalten.
(6) Weitere Einzelheiten zu den Rechenzentrumsdienstleistungen und auch zu Systemvoraussetzungen können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
4. Monitoring, Systemmanagement und Reporting durch ECHO
(1) Soweit ECHO vertraglich zur Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen verpflichtet ist, überwacht ECHO die Operations- und Leistungsfähigkeit aller Server und
der wesentlichen Dienste, Systemzustände und Schwellwerte bezüglich Auslastung und Funktion nach den vereinbarten Leistungskriterien.
(2) ECHO teilt dem Kunden wesentliche Störungen in geeigneter Form mit. Jenseits dessen ist ECHO zu einem Reporting nur verpflichtet, soweit dies vereinbart ist.
(3) Weitere Einzelheiten zu Monitoring und Systemmanagement können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
5. Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen durch ECHO
(1) Soweit ECHO vertraglich zur Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen verpflichtet ist, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die nachfolgenden Bestimmungen. Service- und Support-Dienstleistungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages über die Erbringung von Rechenzentrumsdienstleistungen, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Sämtliche Service- und Support-Dienstleistungen sind entgeltlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
(2) Gegenstand der Service- und Support-Dienstleistungen von ECHO ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Unterstützung des Kunden bei Störungen, Fehlern und Mängeln der Rechenzentrumsdienstleistungen einschließlich der Verfügbarkeit; die insoweit bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Mitwirkungsleistungen des Kunden bleiben von den Service- und Support-Dienstleistungen von ECHO unberührt; die Bearbeitung von Mängeln ist nicht Gegenstand von Service- oder Support-Dienstleistungen, soweit diese unter eine vertragliche Instandhaltungs- oder Gewährleistungspflicht fallen.
(3) ECHO unternimmt wirtschaftlich angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen. ECHO ist berechtigt, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlichen Tätigkeiten frei zu planen und zu koordinieren sowie den Einsatzort für die Erbringung ihrer Leistungen frei zu bestimmen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. ECHO ist weiter berechtigt, einen Mitarbeiter von ECHO als ausschließlichen Ansprechpartner für den Kunden für die Durchführung des Vertrages zu benennen und zur Durchführung des Vertrages Mitarbeiter ihrer Wahl einzusetzen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. ECHO bleibt zur Weisung gegenüber dem als Ansprechpartner benannten Mitarbeiter und ihren sonstigen Mitarbeitern befugt, auch wenn ihre Mitarbeiter in den Räumlichkeiten des Kunden tätig werden; der Vertrag stellt keine Arbeitnehmerüberlassung dar.
(4) Anfragen und Meldungen an ECHO kann der Kunde wie folgt an ECHO richten:
a) über ein Helpdesk-Ticket-System, dessen Internet-Adresse ECHO dem Kunden gesondert mitteilt;
b) per E-Mail, und zwar – soweit von ECHO nicht abweichend mitgeteilt – an support@echo-dc.eu;
c) per Telefon an die Hotline, und zwar – soweit von ECHO nicht abweichend mitgeteilt – unter der Telefon-Nr. +49(0)28325094911.
ECHO erbringt Service- und Support-Dienstleistungen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nur entgeltlich. Dies gilt – zur Klarstellung – auch für die Hotline.
(5) Die Kommunikation zwischen den Parteien zur Erbringung von Service- und Support- Dienstleistungen erfolgt ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache und ausschließlich über den Support-Ansprechpartner des Kunden. Der Kunde ist
vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht berechtigt, seine Nutzer oder Dritte an ECHO zur Inanspruchnahme von Service- und Support-Dienstleistungen zu verweisen.
(6) ECHO erbringt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen Service- und Support- Dienstleistungen ausschließlich an Wochentagen von Montag bis Freitag im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit Ausnahme von bundeseinheitlichen Feiertagen und Feiertagen nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen sowie des 24. und 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
(7) Soweit ECHO gemäß dem Vertrag mit dem Kunden zur Erstellung und Überlassung von individuell für den Kunden bestimmten Arbeitsergebnissen verpflichtet ist und zur Erfüllung dieser Pflicht bei der Erbringung ihrer Leistungen Arbeitsergebnisse für den Kunden erstellt und dabei Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen wird, räumt ECHO dem Kunden vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein nicht-ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht ein, diese Arbeitsergebnisse für den Einsatz zu unternehmensinternen und – wenn die Leistungen bestimmungsgemäß auch für mit dem Kunden i.S.v. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen erbracht werden – zu konzerninternen Zwecken des Kunden zu vervielfältigen, zu bearbeiten und betriebsintern zugänglich zu machen.
Die Einräumung darüber hinausgehender Nutzungsrechte oder auch eines darüber hinausgehenden Umfangs der Nutzungsrechte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung mit dem Kunden.
Andere Schutzrechte als die in Satz 1 aufgeführten urheberrechtlichen Nutzungsrechte erhält der Kunde nicht. ECHO bleibt im Übrigen vollumfänglich Inhaber solcher Schutzrechte. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Falle der Anwendbarkeit von Werkvertragsrecht mit der Abnahme und in anderen Fällen mit der Übergabe oder sonstigen Überlassung des Arbeitsergebnisses an den Kunden.
Soweit ECHO dem Kunden als Arbeitsergebnis Software oder Software-Komponenten überlässt, auf die eine Open Source-Lizenz Anwendung findet, finden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen für den Umfang der Rechteübertragung bzw. - einräumung an dieser Software bzw. an diesen Software-Komponenten die Bestimmungen dieser Open Source-Lizenz Anwendung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Standard-Software von Drittherstellern. Insoweit finden die Bestimmungen unter Ziffer 7 Anwendung.
(8) Weitere Einzelheiten können in der Leistungsbeschreibung vereinbart werden.
6. Professional Services von ECHO
(1) ECHO ist zur Erbringung von Professional Services nur verpflichtet, soweit die Parteien dies gesondert vereinbaren. Zu Professional Services gehören auf die Rechenzentrumsdienstleistungen bezogene Beratungs- und Unterstützungsleistungen, z. B. zur Implementierung, Migration, Schulung (gleich ob online oder vor Ort), Erbringung besonderer Pflege- bzw. Wartungsdienstleistungen, Erstellung oder Anpassung von Software sowie Änderungen von Einstellungen auf Wunsch des Kunden, die über Service- und Support-Dienstleistungen hinausgehen.
(2) Auf den Vertrag zur Erbringung von Professional Services finden die Bestimmungen unter Ziffer 5 Abs. 3, 5, 6 und 7 sowie unter den Ziffern 8 bis 23 entsprechend Anwendung, soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.
7. Bereitstellung von Software-Anwendungen durch ECHO
(1) ECHO stellt dem Kunden Software-Anwendungen zur Nutzung nur bereit, soweit dies vertraglich vereinbart ist. In diesem Fall gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Soweit ECHO dem Kunden Standard-Software von Drittherstellern bereitstellt, ist zu unterscheiden,
a) ob ECHO lediglich den Vertrag über die Nutzung der Standard-Software mit dem Dritthersteller oder sonstigen Lizenzgeber vermittelt (so dass ein Vertrag über die Nutzung der Standard-Software unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Lizenzgeber zustande kommt) oder
b) ob ECHO sich lediglich verpflichtet, dem Kunden eine Lizenz an der Standard-Software des Drittherstellers zu verschaffen (so dass der Kunde die Lizenz unmittelbar von dem Dritthersteller erhält, z. B. durch ein End User License Agreement (EULA)), oder
c) ob ECHO (z. B. als Reseller) sich verpflichtet, die Standard-Software des Drittherstellers in eigenem Namen an den Kunden weiter zu lizenzieren.
(3) Soweit die Standard-Software des Drittherstellers gesonderten Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers unterliegt, sind diese in dem Vertrag zwischen ECHO und dem Kunden anzugeben. Sie werden dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Kenntnisnahme auf Verlangen zugänglich gemacht.
(4) Soweit ein Fall von Abs. 2 Buchst. c) vorliegt und die Standard-Software des Drittherstellers gesonderten Vertrags- und Lizenzbedingungen i.S.v. Abs. 3 unterliegt und diese im Vertrag angegeben und dem Kunden vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf Verlangen zugänglich gemacht worden sind, gelten diese Vertrags- und Lizenzbedingungen i.S.v. Abs. 3 in ihrem Anwendungsbereich mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Drittherstellers ECHO und an die Stelle von ECHO der Kunde tritt und dass die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – Vorrang vor den AGB von ECHO haben, und zwar hinsichtlich des Umfangs der Lizenz, die Mitwirkungsleistungen und die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung. Soweit auf die Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers nicht deutsches Recht Anwendung findet, gilt dieses abweichende Recht auch für die Bestimmungen in den Vertrags- und Lizenzbedingungen des Drittherstellers, die nach Maßgabe des voranstehenden Satzes entsprechend Teil des Vertrages zwischen ECHO und dem Kunden werden.
(5) Soweit ECHO zur Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen in Bezug auf eine Standard-Software eines Drittherstellers verpflichtet ist, sind diese kein Ersatz für Wartung, Pflege oder Support in Bezug auf die Standard-Software des Drittherstellers durch den Dritthersteller oder dessen Vertriebspartner. Der Kunde erteilt ECHO erforderlichenfalls Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen zur Meldung von Störungen und Führung der Kommunikation. Soweit kein Fall von Abs. 2 Buchst. c) vorliegt, setzt die Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen in Bezug auf Standard-Software von Drittherstellern insoweit voraus, dass der Kunde einen entsprechenden Wartungs-, Pflege oder Support-Vertrag mit dem Dritthersteller oder dessen Vertriebspartner betreffend die jeweilige Standard-Software unterhält.
(6) Für Software-Anwendungen, die ECHO dem Kunden im Rahmen von durch ECHO bereitgestellten und betriebenen Services auf Grundlage des Microsoft Services Provider License Agreement (SPLA) zugänglich macht, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
ECHO erwirbt auf Grundlage des Services Provider License Agreement (SPLA) zeitlich befristete Nutzungsrechte an Microsoft-Produkten, um dem Kunden den Zugriff auf und die Nutzung von Softwarediensten und -anwendungen im Rahmen eines gehosteten Service-Modells zu ermöglichen.
Die maßgeblichen Lizenz- und Nutzungsbedingungen für die Nutzung durch den Kunden richten sich nach den jeweils geltenden Microsoft Services Provider Use Rights (SPUR), abrufbar unter https://www.microsoft.com/licensing/spur, sowie ergänzend nach den Microsoft Product Terms in ihrer jeweiligen Fassung.
Die Bereitstellung und Nutzung der Microsoft-Produkte erfolgt im SPLA-Modell insbesondere auf Basis nutzungsabhängiger und nutzerbezogener Lizenzmetriken, insbesondere Core-basierter Lizenzierung („per Core“), Subscriber Access Licenses (SAL) sowie nach Maßgabe von Virtualisierungs- bzw. Host-/Guest-Konzepten.
Der Kunde ist verpflichtet, die sich aus den jeweils anwendbaren SPUR und Microsoft Product Terms ergebenden Nutzungsbeschränkungen und Lizenzbedingungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für etwaige Beschränkungen hinsichtlich Nutzungsumfang, Zugriffsberechtigungen, Vervielfältigung, Weitergabe sowie Einsatzszenarien der Microsoft-Produkte. Der Kunde wird ECHO sämtliche für die ordnungsgemäße Lizenzierung erforderlichen Informationen zutreffend und vollständig zur Verfügung stellen sowie Änderungen in der tatsächlichen Nutzung unverzüglich mitteilen.
ECHO ist berechtigt, die Nutzung der Microsoft-Produkte durch den Kunden in angemessenem Umfang zu überprüfen, soweit dies zur Sicherstellung der lizenzkonformen Nutzung oder zur Erfüllung gegenüber Microsoft bestehender Nachweis- oder Auditpflichten erforderlich ist. Der Kunde wird ECHO hierbei in angemessenem Umfang unterstützen.
Um ein monatliches Lizenz-Reporting zu gewährleisten (wozu der Kunde gegenüber ECHO und ECHO wiederum gegenüber dem Lizenzgeber („Microsoft“) verpflichtet ist), wird der Kunde ECHO insbesondere einen administrativen Zugang zu den betroffenen Systemen gewähren. Bei Systemen, die bei dem Kunden vor Ort in Betrieb sind, muss der Kunde für ECHO einen Remote-Zugriff ermöglichen.
Soweit Tatsachen vorliegen, die bei verständiger Würdigung eine vertrags- oder lizenzwidrige Nutzung durch den Kunden begründen, oder eine entsprechende Feststellung im Rahmen eines Audits erfolgt, ist ECHO berechtigt, die betroffenen Leistungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, soweit dies zur Vermeidung oder Begrenzung eigener Pflichtverletzungen gegenüber Microsoft erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.
Der Kunde stellt ECHO von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Ansprüche von Microsoft, frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden beruhen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und ersetzt ECHO die durch die Pflichtverletzung entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
8. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Der Kunde schuldet ECHO die für die vereinbarte Leistung vereinbarte Vergütung. Die Art der Vergütung (z. B. Pauschalen, nutzerbasierte Abrechnung oder Abrechnung nach Zeitaufwand) und die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem Vertrag.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils anwendbaren Steuern, die zusätzlich zu den Vergütungen in der Vereinbarung in Rechnung gestellt werden,
insbesondere der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, der Umsatz wäre von der Umsatzsteuer befreit.
(3) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist zur Ermittlung der Höhe der Vergütung bei einer nutzerbasierten Abrechnung die Anzahl der berechtigten Nutzer im jeweiligen Abrechnungszeitraum maßgeblich.
(4) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt bei Inanspruchnahme von Leistungen von ECHO mittels der Hotline die Abrechnung nach Zeitaufwand, und zwar – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – je angefangene fünf Minuten.
(5) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten zur Ermittlung der Höhe einer Vergütung nach Zeitaufwand die folgenden Bestimmungen:
a) Eine aufwandsabhängige Vergütung wird berechnet auf Grundlage des Zeitaufwands der von ECHO in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingesetzten Person und des Stundensatzes der jeweiligen Person.
b) Aufwandsschätzungen sind unverbindlich und können unter- oder überschritten werden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart.
c) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten für die Ermittlung der Vergütung die vereinbarten Sätze, hilfsweise die bei ECHO üblichen Sätze.
d) ECHO ist berechtigt, den Gesamtaufwand gemäß § 315 BGB zur Vereinfachung der Abrechnung in Einheiten von 0,25 h nach kaufmännischer Rundungsregel auf- oder abzurunden. Der Zeitaufwand der von ECHO eingesetzten Person wird dokumentiert unter Angabe der Person und der von dieser erbrachten Tätigkeit.
e) Der Kunde ist zur Erstattung von Aufwendungen von ECHO verpflichtet, die die Parteien vereinbart haben oder die ECHO für erforderlich halten durfte. Die Parteien können im Vertrag Regelungen zur Fahrtkostenerstattung und Wegezeit (z. B. Anfahrt pro Stunde) treffen. Erstattungsfähige Fahrtkosten entstehen auf Fahrten zwischen dem Sitz der eingesetzten Person (z. B. von Sitz, von einer Niederlassung oder von einem Standort von ECHO) zu dem bestimmungsgemäßen Einsatzort oder auch zwischen bestimmungsgemäßen Einsatzorten.
(6) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt die Abrechnung der Vergütung für die Erbringung von Leistungen durch ECHO stets pro Kalendermonat – bei Vertragsbeginn oder -beendigung während eines Kalendermonats in Bezug auf den Abrechnungsmonat anteilig nach Kalendertagen – und zum Ende eines jeden Kalendermonats oder – wenn der Vertrag vor dem Ende eines Kalendermonats beendet wird – zum Datum der Vertragsbeendigung anteilig nach Kalendertagen. Der Zahlungsanspruch über die zum Ende des Kalendermonats abgerechneten Leistungen ist zum Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig.
(7) Bei Vereinbarung einer Vergütung nach Zeitaufwand für Service- und Support- Dienstleistungen erfolgt die Abrechnung pro Kalendermonat für die im jeweiligen Kalendermonat erbrachten Leistungen.
(8) Einmalentgelte (z. B. eine Einrichtungsgebühr) und pauschale Vergütung für Service- und Support-Dienstleistungen sind fällig (i) im Falle von werkvertraglichen Leistungen mit Abnahme oder – wenn nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist – mit Vollendung der Werkleistung und (ii) im Falle von dienstvertraglichen Leistungen spätestens dann, wenn ECHO die Leistung erbracht hat.
(9) Preisanpassungen richten sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach Ziffer 19.
(10) Soweit Zahlungen nicht per SEPA-Firmenlastschrift zu leisten sind und soweit ECHO dem Kunden eine inländische Kontoverbindung benannt hat, sind Zahlungen unbar auf dieses Konto zu leisten.
(11) Soweit die Parteien eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift vereinbaren, wird der in Rechnung gestellte Betrag mittels SEPA-Firmenlastschrift von einem vom Kunden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss zu benennenden Konto abgebucht. Der Kunde sorgt für eine ausreichende Deckung auf dem benannten Konto. Bei einer Kontoänderung erteilt der Kunde ECHO unverzüglich ein entsprechend geändertes SEPA- Firmenlastschriftmandat. ECHO wird den Kunden spätestens 14 Kalendertage vor der Fälligkeit der Zahlung mittels SEPA-Firmenlastschrift den Lastschrifteinzug ankündigen (Vorabinformation (Pre-Notification)). ECHO ist berechtigt, die Ankündigung der Belastung mittels SEPA-Firmenlastschrift auf geeignete Weise zu übermitteln, und zwar z. B. auf der Rechnung an den Kunden oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse des Kunden, die der Kunde gegenüber ECHO hierfür angegeben hat, hilfsweise an die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Kunden, den der Kunde benannt hat.
(12) ECHO ist in den gesetzlich bestimmten Fällen verpflichtet und im Übrigen berechtigt, eine elektronische Rechnung auszustellen und diese elektronisch an den Kunden zu übermitteln. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung der Rechnung. ECHO ist vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen berechtigt, die Rechnung per E-Mail an die E-Mail-Adresse zu übermitteln, die der Kunde gegenüber ECHO hierfür angegeben hat, hilfsweise an die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners des Kunden, den der Kunde benannt hat. Zwingende umsatzsteuerrechtliche Regelungen zur elektronischen Rechnung bleiben unberührt.
(13) Der Kunde kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
(14) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. ECHO kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(15) ECHO hat als Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Kunden, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(16) Einwendungen gegen eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung hat der Kunde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach deren Zugang in Schriftform (Ziffer 23 Abs. 5) gegenüber ECHO geltend zu machen. ECHO wird den Kunden in der Zahlungsaufstellung gesondert und in hervorgehobener Form auf diese Frist und auf die nachstehende Folge hinweisen. Unterlässt der Kunde frist- und formgerechte Einwendungen, obwohl ECHO ihn entsprechend hingewiesen hat, gilt die Rechnung als genehmigt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur die Fälligkeit und die Verpflichtung zur Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages betrifft. Die Genehmigung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und schließt insbesondere nicht aus, dass der Kunde nach Fristablauf Einwendungen geltend macht und zu viel gezahlte
Beträge nach den gesetzlichen Bestimmungen (z. B. § 812 BGB) zurückverlangt. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt.
(17) ECHO ist berechtigt, Zahlungen ohne anderslautende Bestimmung des Kunden zunächst auf Kosten und Zinsen und dann auf dessen jeweils älteste Hauptforderungen anzurechnen.
9. Mitwirkungsleistungen/Verantwortlichkeiten des Kunden
(1) Die vertragsgemäße und fristgerechte Erbringung der Leistungen durch ECHO setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte unentgeltliche Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch den Kunden voraus, die vertraglich vereinbart oder im Übrigen erforderlich sind.
(2) Soweit der Kunde eine Mitwirkungsleistung nicht selbst erbringen kann, ist er dafür verantwortlich, dass diese Leistungen rechtzeitig in der erforderlichen Qualität und dem erforderlichen Umfang durch Dritte erbracht werden.
(3) Der Kunde stellt die von ihm mit der Erbringung von Mitwirkungsleistungen beauftragten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang hierfür von sonstigen Aufgaben frei. Die von dem Kunden ausgewählten Mitarbeiter müssen über die für die Erbringung der jeweiligen Mitwirkungsleistung erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(4) Der Kunde benennt für die Durchführung des Vertrages einen Ansprechpartner. Der Ansprechpartner muss über eine ausreichende Qualifikation verfügen und ausreichende Befugnisse haben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Der Ansprechpartner ist insbesondere befugt,
a) die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder – soweit er hierzu nicht befugt ist – innerhalb angemessener Frist diese Entscheidungen herbeizuführen und für deren Umsetzung Sorge zu tragen,
b) in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang rechtserhebliche Erklärungen gegenüber ECHO abzugeben und von ECHO in Empfang zu nehmen sowie
c) unverzüglich Fragen zu klären, die bei der Durchführung des Vertrages im Verantwortungsbereich des Kunden auftreten und deren Klärung für die Erbringung der Leistungen von ECHO erforderlich ist.
Der Kunde benennt ergänzend einen geeigneten Stellvertreter des Ansprechpartners, z. B. für den Fall der Abwesenheit des Ansprechpartners aufgrund anderer Termine, Urlaubs oder Krankheit. Der Kunde sorgt dafür, dass der Ansprechpartner oder sein Stellvertreter während der Durchführung des Vertrages für ECHO innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Kunden erreichbar sind.
Der Kunde sorgt dafür, dass der von dem Kunden benannte Ansprechpartner und dessen Stellvertreter Meldungen für den Kunden an ECHO abgeben (z. B. zur Meldung von Störungen oder – soweit vereinbart – zur Inanspruchnahme von Service- und Support- Dienstleistungen). Der Kunde ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nicht berechtigt, für die Inanspruchnahme von Service- und Support-Dienstleistungen Nutzer an ECHO zu verweisen.
(5) Soweit für die Durchführung des Vertrages oder Erbringung von Leistungen durch ECHO die Überlassung von Informationen, Daten oder Unterlagen durch den Kunden oder der Einsatz von Hard- oder Software erforderlich ist, stellt der Kunde diese
Informationen, Daten und Unterlagen sowie die Hard- und Software rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung.
(6) Der Kunde ist für die Inhalte der von ECHO für ihn gespeicherten Dateien und Dokumente verantwortlich. ECHO ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet, und zwar insbesondere weder in qualitativer noch in rechtlicher Hinsicht.
Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass die Systeme und Daten, die er ECHO im Zuge der Leistungserbringung zugänglich macht, auch durch ECHO dafür betrieben bzw. verarbeitet werden dürfen.
Im Rahmen der Auftragsverarbeitung prüft der Kunde eigenverantwortlich, ob die von ihm im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistung an ECHO übermittelten Daten personenbezogene Daten darstellen und die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Wege der Auftragsverarbeitung zulässig ist.
Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der Leistungen von ECHO personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung durch den Kunden als Verantwortlicher eingreift, ist der Kunde dafür verantwortlich, die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
Soweit der Kunde bei Inanspruchnahme der Leistungen von ECHO personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, ist der Kunde zudem dafür verantwortlich, erforderlichenfalls seine Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
(7) Es obliegt dem Kunden, durch geeignete Maßnahmen den Eintritt von Schäden abzuwenden oder zu mindern. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die Dritte befugt oder unbefugt in seinem Verantwortungsbereich verursachen. § 254 BGB findet Anwendung.
(8) Der Kunde ist dafür verantwortlich,
a) dass Zugangsdaten zu Nutzerkonten nicht unbefugten Dritten bekannt werden und
b) dass ein Nutzer, der Kenntnis erlangt oder bei verständiger Würdigung Anlass zur Annahme hat, dass unberechtigte Personen von den Zugangsdaten zu seinem Nutzerkonto Kenntnis erlangt haben, seine Authentifizierungsdaten unverzüglich ändert und der Kunde ECHO unverzüglich informiert, wenn eine Sperrung des Zugangs zu dem Nutzerkonto erforderlich ist.
ECHO ist berechtigt, den Zugang zu einem Nutzerkonto vorübergehend bis zur endgültigen Klärung zu sperren, wenn ECHO Kenntnis von Tatsachen erlangt, die bei verständiger Würdigung Anlass zur Annahme eines Missbrauchs der Zugangsdaten eines Nutzers geben. Weitere Ansprüche und Rechte von ECHO werden dadurch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
Soweit der Kunde die Nutzung von Nutzerkonten oder von Leistungen von ECHO durch nicht befugte Dritte oder auch durch nicht von dem Kunden berechtigte Nutzer ermöglicht, wird der Kunde unaufgefordert und unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von diesem Umstand dafür sorgen, dass der nicht berechtigte Dritte oder auch der nicht von dem Kunden berechtigte Nutzer nicht mehr das entsprechende Nutzerkonto oder auch die entsprechenden Leistungen von ECHO nutzen kann.
Der Kunde stellt ECHO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten durch den Kunden beruhen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, und er ersetzt ECHO die durch die Pflichtverletzung entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunde hat die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitere Ansprüche und Rechte von ECHO werden dadurch weder eingeschränkt noch ausgeschlossen.
(9) Der Kunde ist dafür verantwortlich, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass von ECHO eingesetzte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch Störungsdiagnose oder regelmäßige Überprüfung von Verarbeitungsergebnissen).
(10) Der Kunde ist dafür verantwortlich, vertragswidrige Leistungen von ECHO sowie Störungen, Fehler und Mängel der Leistungen von ECHO nach deren Entdeckung unverzüglich in nachvollziehbarer und hinreichend detaillierter Form unter Nutzung der unter Ziffer 5 Abs. 4 vereinbarten Kommunikationswege an ECHO zu melden. Die Meldung hat in nachvollziehbarer Form zu erfolgen und die dem Kunden zu diesem Zeitpunkt verfügbaren und zumutbaren Informationen zu enthalten, die ECHO den Beginn der Prüfung und der weiteren Bearbeitung ermöglichen.
Weitergehende Informationen sind von dem Kunden, sobald sie dem Kunden bekannt werden und soweit ihm möglich und zumutbar unverzüglich, auf Anforderung von ECHO oder – sofern sie für den Kunden ersichtlich für die weitere Bearbeitung erforderlich sind – auch unaufgefordert, mit der dem Kunden jeweils möglichen und zumutbaren Detailtiefe nachzureichen, um ECHO eine sachgerechte Prüfung und weitere Bearbeitung zu ermöglichen.
Dies betrifft insbesondere folgende Informationen:
a) Beschreibung von Umständen, Erscheinungsbild und Symptomen, die aus Sicht des Kunden die Vertragswidrigkeit oder die Störung, den Fehler oder den Mangel begründen;
b) Beschreibung der Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Vertragswidrigkeit, der Störung, des Fehlers oder des Mangels geführt haben;
c) Angaben zu Zeitpunkt, Dauer und Auswirkungen der Vertragswidrigkeit, der Störung, des Fehlers oder des Mangels;
d) Beschreibung der Versuche, die Vertragswidrigkeit, die Störung, den Fehler oder den Mangel der Leistung nach Auftreten zu beheben.
Die Meldung sowie weitere Kommunikation zu Leistungen zur Analyse und Beseitigung der Vertragswidrigkeit erfolgt ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache. Soweit Dokumentationen oder Systemmeldungen in einer anderen Sprache vorliegen, ist die Weitergabe in der jeweiligen Sprache zulässig.
Eine unberechtigte Meldung des Kunden zu Vertragswidrigkeit, Störungen, Fehlern oder Mängeln der Leistungen von ECHO oder auch ein unberechtigtes Verlangen des Kunden zu deren Beseitigung stellt eine zum Ersatz von Schäden und Aufwendungen verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass eine Vertragswidrigkeit, eine Störung, ein Fehler oder ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem der Kunde eine Vertragswidrigkeit, eine Störung, einen Fehler oder einen Mangel vermutet, in dem eigenen Verantwortungsbereich des Kunden liegt. Der Ersatzanspruch von ECHO richtet sich insbesondere auf die Kosten (z. B. den Zeitaufwand von Mitarbeitern oder Unterauftragnehmern), die durch die unberechtigte Meldung bzw. das unberechtigte Verlangen des Kunden entstanden sind oder auch nachträglich noch entstehen.
(11) Der Kunde ist dafür verantwortlich,
a) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Beseitigung der Vertragswidrigkeit der Leistungen erleichtern oder beschleunigen können, insbesondere auch dafür sorgen, dass die Nutzer die jeweils zuständigen Personen unverzüglich ab Bekanntwerden von Vertragswidrigkeiten informieren, und die Nutzer insoweit entsprechend anweisen sowie
b) dafür zu sorgen, dass während erforderlicher Testläufe fachlich qualifizierte Mitarbeiter zur Mitwirkung zur Verfügung stehen, die bevollmächtigt sind, über erforderliche Maßnahmen zu entscheiden, und erforderlichenfalls andere Arbeiten mit den Rechenzentrumsdienstleistungen zu unterbrechen.
(12) Soweit ECHO sich nicht zur Übernahme der Speicherung von Daten zur Datensicherung oder -archivierung für den Kunden verpflichtet, obliegt dem Kunden selbst die Sicherung von Daten (insbesondere solcher, auf die ECHO und ihre Mitarbeiter bei der Durchführung des Vertrages Zugriff nehmen können) unter Berücksichtigung des Stands der Technik in anwendungsadäquaten Abständen, so dass der Kunde die Daten mit angemessenem Aufwand wieder herstellen kann.
(13) Der Kunde ist dafür verantwortlich,
a) für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitzustellenden Informationen, Daten und Unterlagen sowie in angemessenem Umfang für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Arbeitsergebnissen zu sorgen;
b) dafür zu sorgen, dass sich die berechtigten Nutzer über die jeweils aktuellen Anforderungen für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung der Informationen, Daten und Unterlagen informieren;
c) für die ordnungsgemäße An- und Abmeldung der berechtigten Nutzer an den von ECHO zur Verfügung gestellten Systemen und Software-Anwendungen zu sorgen;
d) Name, Adresse und Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse und erforderlichenfalls Telefon- Nummer von Ansprechpartnern und rechtzeitig Änderungen dieser Informationen ECHO mitzuteilen;
e) für ECHO erhebliche Veränderungen in der Organisation des Kunden, Wechsel von Ansprechpartnern und Berechtigungen oder vergleichbare Änderungen rechtzeitig ECHO mitzuteilen;
f) dafür zu sorgen, dass die Hardware und Software der berechtigten Nutzer die technischen Voraussetzungen erfüllt, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind;
g) dafür zu sorgen, dass der Kunde und die Ansprechpartner des Kunden regelmäßig ihr jeweiliges E-Mail-Postfach auf den Eingang von Erklärungen und Mitteilungen von ECHO prüfen;
h) für die Erbringung von Service- und Support-Dienstleistungen ECHO erforderlichenfalls einen Remote-Zugriff auf IT-Systeme zur Verfügung zu stellen;
i) in seinem Verantwortungsbereich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen (z. B. zur Einhaltung von telekommunikationsrechtlichen, urheberrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften) und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an Inhalten (wie z. B. Texten und Bildern), Daten und Software zu beachten;
j) die Leistungen von ECHO nicht für vertragsfremde Zwecke oder für gesetzeswidrige Zwecke (z. B. unter Verstoß gegen straf-, datenschutz-, arbeits- oder außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen oder zur gesetzeswidrigen, insbesondere strafbaren Verbreitung von Inhalten) oder für missbräuchliche Zwecke zu nutzen;
k) selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen, insbesondere das Portal ganz oder teilweise zu kopieren und/oder diese Kopien zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben oder in Programme, die von ECHO betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von ECHO unbefugt einzudringen, insbesondere die Zugangsdaten geheim zu halten, und auch für die Einhaltung dieser Vorgaben durch die Nutzer zu sorgen.
(14) Soweit der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, entfällt die Verpflichtung von ECHO zur Erbringung von Leistungen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem deren Erbringung von der vorherigen Erbringung von Mitwirkungsleistungen des Kunden abhängt. Der Kunde trägt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche Nachteile und Mehrkosten, die darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht erbringt bzw. erbracht hat. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Rechte von ECHO bleiben unberührt.
10. Freigaben und Abnahmen
(1) Soweit es sich bei Leistungen von ECHO um dienstvertragliche Leistungen handelt, hat ECHO einen Anspruch auf eine Erklärung des Kunden, dass ECHO die Leistung vertragsgemäß erbracht hat (Freigabe).
(2) Soweit es sich bei Leistungen von ECHO um werkvertragliche Leistungen handelt, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung innerhalb angemessener Frist, in der Regel binnen 14 Kalendertagen nach Bereitstellung zur Abnahme abzunehmen. Die Erklärung der Abnahme durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Form. Sie kann auch stillschweigend erklärt werden.
11. Rechte Dritter
(1) Wenn ein Dritter Rechte geltend macht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Berechtigung zur Inanspruchnahme der Leistungen von ECHO durch den Kunden entgegenstehen, so hat der Kunde ECHO unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten.
(2) Stellt der Kunde im Falle der Geltendmachung von Rechten durch einen Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen von ECHO aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Rechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Kunde wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit ECHO führen oder ECHO zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen.
12. Rechte des Kunden bei vertragswidrigen Leistungen
(1) Die Rechte des Kunden wegen vertragswidriger Leistungen von ECHO einschließlich Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Im Falle von Sachmängeln von Leistungen ist ECHO bei mietvertraglichen Leistungen zur Instandhaltung und bei werkvertraglichen Leistungen zur Nacherfüllung berechtigt, dem Kunden nach ihrer Wahl, die ECHO innerhalb angemessener Frist treffen wird,
a) einen mangelfreien Stand der betreffenden Leistung zur Verfügung zu stellen oder
b) den Mangel der betreffenden Leistung zu beseitigen. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass ECHO dem Kunden zumutbare technische oder organisatorische Möglichkeiten aufzeigt, mit denen die Auswirkungen des Mangels vermieden oder umgangen werden können.
(3) Im Falle von Rechtsmängeln von Leistungen ist ECHO nach eigener Wahl zur mietvertraglichen Instandhaltung und werkvertraglichen Nacherfüllung berechtigt, dem Kunden
a) das Recht verschaffen, die betreffende Leistung vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder
b) die mangelhafte Leistung durch eine neue Leistung zu ersetzen oder die mangelhafte Leistung so ändern, dass der Mangel entfällt, ohne dass der vertragsgemäße Gebrauch für den Kunden unzumutbar beeinträchtigt wird.
(4) Wenn im Falle eines Mangels von werkvertraglichen Service- und Support- Dienstleistungen die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die für die Nacherfüllung von dem Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich ist, stehen dem Kunden die weiteren Mängelrechte zu; bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(5) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden oder vergeblichen Aufwendungen sind nach Maßgabe von Ziffer 13 beschränkt.
13. Haftung von ECHO
(1) ECHO haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) wegen Vorsatzes;
b) für Schäden, soweit diese auf dem Fehlen einer Beschaffenheit, für die ECHO eine Garantie übernommen hat, oder darauf beruhen, dass ECHO einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
c) für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ECHO oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ECHO beruhen;
d) für andere als die unter Buchst. c) aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ECHO oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ECHO beruhen;
e) nach dem Produkthaftungsgesetz,
(2) In anderen als den in Absatz 1 aufgeführten Fällen ist die Haftung von ECHO auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch ECHO oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ECHO beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) In anderen als den in Absatz 1 und Absatz 2 aufgeführten Fällen ist die Haftung von ECHO wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung nach Mietrecht von ECHO nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vorhanden sind, ist ebenfalls ausgeschlossen.
(5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz von Schäden gegen ECHO unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
14. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt bedeutet das Eintreten eines Ereignisses, das eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass
a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
b) es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die ECHO betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Abs. 1 Buchst. a) und b) erfüllen:
a) Überschwemmungen, Naturkatastrophen und sonstige vergleichbare extreme Naturereignisse,
b) Pandemien und Epidemien (z. B. aufgrund von Viren),
c) Ausfälle von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber oder auch Verzögerungen oder Ausfälle der Belieferung von ECHO durch Lieferanten oder auch der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber ECHO durch Dienstleister von ECHO, soweit ECHO dies jeweils nicht zu vertreten hat,
d) Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen, soweit ECHO dies nicht zu vertreten hat,
e) behördliche oder gerichtliche Verfügungen, soweit ECHO diese nicht zu vertreten hat, sowie
f) Angriffe und Attacken (z. B. durch Schadsoftware wie z. B. Viren oder DoS-Attacken), die ECHO auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt eines Dienstleisters der betroffenen IT-Dienstleistungen nicht hätten abwenden können.
(3) Finanzielles Unvermögen gilt nicht als höhere Gewalt.
(4) Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist die davon betroffene Partei zur Erbringung von Leistungen nicht verpflichtet. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten diese Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Erbringung der Leistung verhindert, dies
zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Erbringung der Leistung.
(5) Die von der höheren Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die jeweils andere Partei innerhalb angemessener Frist, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, wann mit einer Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen ist und wenn sie die Leistung wieder aufnimmt.
15. Datenschutz
(1) Soweit ECHO durch den Vertrag verpflichtet wird, personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden i.S.v. Art. 28 DS-GVO zu verarbeiten, werden ECHO und der Kunde spätestens vor Aufnahme der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen, die den jeweiligen rechtlichen Anforderungen genügt. Soweit eine gemeinsame Verantwortlichkeit i.S.v. Art. 26 DS- GVO besteht, findet Satz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass ECHO und der Kunde vor Aufnahme der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit abschließen, die den jeweiligen rechtlichen Anforderungen genügt.
(2) Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages setzen nicht den Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. über die gemeinsame Verantwortlichkeit voraus. Vor dem formgerechten Abschluss der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bzw. zur gemeinsamen Verantwortlichkeit ist ECHO nicht zur Erbringung von Leistungen nach dem Vertrag verpflichtet, soweit die Erbringung von Leistungen in diesem Fall nicht datenschutzrechtskonform wäre.
16. Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen tritt der Vertrag mit seinem Abschluss in Kraft.
(2) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. In diesem Fall ist jede Partei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen berechtigt, den Vertrag unter Wahrung einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende eines jeden Kalendermonats ordentlich zu kündigen.
(3) Soweit die Parteien abweichend von Abs. 2 einen befristeten Vertrag schließen, ist der Vertrag nicht ordentlich kündbar. Er endet mit dem Ende der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung einer Partei bedarf.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, eine solche ist aus den gesetzlich bestimmten Gründen entbehrlich.
Jede Partei kann nur innerhalb einer angemessenen Frist die außerordentliche Kündigung erklären, nachdem sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Partei von den für die außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Sie muss der anderen Partei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(5) Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Ziffer 23 Abs. 5).
17. Rechtsfolgen der Beendigung des Vertrages
(1) Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde nicht mehr zur Inanspruchnahme und Nutzung der Leistungen von ECHO berechtigt und ECHO nicht mehr zur Erbringung der vertraglichen Leistungen verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit etwas Abweichendes vereinbart ist. Setzt der Kunde nach Beendigung des Vertrages die Inanspruchnahme der Leistung fort, so ändert dies nichts an der Beendigung des Vertrages. Insbesondere verlängert sich der Vertrag dadurch nicht, und es kommt dadurch nach dem Willen der Parteien auch nicht stillschweigend zu einer Vereinbarung über die Verlängerung des Vertrages; § 545 BGB findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
(2) Soweit der Regelungsgehalt einzelner Bestimmungen des Vertrages über dessen Beendigung hinausreicht, gelten diese Bestimmungen auch nach Beendigung fort, unabhängig vom Grund der Beendigung. Dies gilt insbesondere für die Geheimhaltung vertraulicher Informationen, bis zur Beendigung des Vertrages begründete Ansprüche auf Zahlung der Vergütung, die Regelungen über Rechte bei Mängeln und über die Haftung der Parteien und die allgemeinen Bestimmungen unter Ziffer 23.
18. Herausgabe und Löschung von Daten
(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wird ECHO mit Beendigung des Vertrages sämtliche von dem Kunden überlassenen Daten dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in der bei ECHO vorhandenen Form zur Verfügung stellen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht vernichten bzw. löschen.
(2) Soweit ECHO eine Möglichkeit zum Herunterladen oder zum Export von Daten anbietet, ist der Kunde dafür verantwortlich, seine Daten rechtzeitig vor oder mit Beendigung des Vertrages herunterzuladen oder zu exportieren oder ECHO die Zustimmung zur Löschung zu erteilen.
Soweit ECHO keine solche Möglichkeit zum Herunterladen oder zum Export von solchen Daten anbietet, ist der Kunde dafür verantwortlich, sich seine Daten rechtzeitig auf andere Weise vor oder mit Beendigung des Vertrages zur Verfügung stellen zu lassen oder die Zustimmung zur Löschung zu erteilen.
ECHO ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Daten zu setzen, dies mit der Maßgabe, dass die Löschung erst mit Beendigung des Vertrages erfolgen darf. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn ECHO mit Ablauf der Frist kein Widerspruch des Kunden zugegangen ist. ECHO wird den Kunden bei Fristsetzung ausdrücklich auf die Rechtsfolge hinweisen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn ECHO mit Ablauf der Frist kein Widerspruch des Kunden zugeht.
Die Zustimmung zur Löschung gilt ferner als erteilt, soweit der Vertrag und eine ggf. abgeschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beendet ist und der Kunde oder der datenschutzrechtlich Verantwortliche seine Daten heruntergeladen oder exportiert hat oder für sich hat herunterladen oder exportieren lassen.
Soweit ECHO eine Möglichkeit zum Export der Daten anbietet, erfolgt der Export dieser Daten nach Wahl von ECHO entweder im Wege einer Bereitstellung der Daten durch ECHO zum Herunterladen durch den Kunden oder durch Kopieren dieser Daten auf einem entsprechenden hierfür geeigneten Datenträger, der von dem Kunden auf dessen Kosten unaufgefordert beizustellen ist, und Übersendung dieses Datenträgers an den Kunden
auf dessen Kosten, wobei der Kunde die Leistungen von ECHO im Zusammenhang mit der Bereitstellung angemessen nach Zeitaufwand vergütet, und zwar auf Grundlage der im jeweiligen Zeitpunkt der Beauftragung bei ECHO üblicherweise auch gegenüber Dritten berechneten Stundensätze, soweit diese angemessen sind, hilfsweise auf Grundlage marktüblicher Stundensätze.
Die Daten werden in einem marktüblichen Format bereitgestellt, es sei denn, es handelt sich um ursprünglich in einem nicht marktüblichen Format ECHO bereitgestellte Daten. ECHO ist berechtigt, Daten so bereitzustellen, wie sie bei ECHO eingegangen sind und vorliegen.
Es ist seitens ECHO keine Konvertierung von Daten für andere Systeme oder Anwendungen und auch keine Herstellung einer Kompatibilität für andere Systeme oder Anwendungen geschuldet. ECHO ist nicht zur Herausgabe von solchen Daten verpflichtet, für die ECHO keine Exportfunktion bereitstellt und deren Bereitstellung auch nicht mit angemessenem technischem und wirtschaftlichem Aufwand möglich ist.
(3) Abweichende zwingende gesetzliche Bestimmungen und Bestimmungen in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung bleiben unberührt.
19. Anpassung von Vereinbarungen und Preisen
(1) ECHO ist berechtigt, vertragliche Bestimmungen gemäß dem nachfolgenden Verfahren anzupassen.
(2) ECHO ist berechtigt, dem Kunden nach Maßgabe von Abs. 1 zur Anpassung der vertraglichen Bestimmungen rechtsverbindlich eine Änderung des Vertrages anzubieten (Anpassungsmitteilung).
(3) Im Falle einer Anpassung von vereinbarten Preisen gilt Folgendes:
ECHO darf die Preise nach billigem Ermessen höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der unter dem nachfolgenden Unterabsatz bestimmte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Im Falle der ersten Preisanpassung ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungsmitteilung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Im Falle weiterer Preisanpassungen ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungsmitteilung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungsmitteilung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich.
Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland im Bereich der Dienstleistungen der Informationstechnologie maßgeblich (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in der Datenbank GENESIS, Code: 62361-0007, Kennung für den Wirtschaftszweig: WZ08-62). Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet. Bei der Preisanpassung ist ECHO berechtigt, die so berechneten Ergebnisse kaufmännisch bis auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Im Falle eines Sinkens des Indexes ist ECHO verpflichtet, dem Kunden eine Anpassung zur entsprechenden Herabsetzung des Preises anzubieten.
(4) Im Falle der Änderung anderer Bestimmungen des Vertrages als der vereinbarten Preise gilt Folgendes: ECHO darf Bestimmungen des Vertrages nach Maßgabe des
Verfahrens in Abs. 2, Abs. 4 bis 8 ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (i) aufgrund Änderungen der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder (ii) aufgrund aufsichts- oder datenschutzrechtlicher Anforderungen oder (iii) aufgrund technischer Anforderungen oder Entwicklungen, die eine Anpassung erforderlich machen, oder (iv) aufgrund vergleichbarer, von ECHO nicht zu vertretender Umstände. Ausgenommen sind Bestimmungen, (i) die Hauptleistungspflichten oder vergleichbare wesentliche Vertragspflichten von ECHO zum Gegenstand haben, (ii) die das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zum Vorteil von ECHO verändern oder (iii) deren Änderung für den Kunden aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) Die Anpassungsmitteilung muss insbesondere folgende Informationen enthalten: (i) den Inhalt der angebotenen Änderung des jeweiligen Vertrages; (ii) das Anpassungsdatum (d.h. den Zeitpunkt, zu dem die Anpassung des jeweiligen Vertrages wirksam werden soll); (iii) die Berechtigung des Kunden, ECHO gegenüber innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Anpassungsmitteilung zu widersprechen; (iv) die Schriftformbedürftigkeit des Widerspruchs des Kunden (Ziffer 23 Abs. 5); (v) die Rechtsfolge des Unterlassens des Widerspruchs durch den Kunden.
(6) Die Zustimmung des Kunden zu diesem Angebot zur Änderung des jeweiligen Vertrages gemäß der Anpassungsmitteilung gilt als erteilt, (i) wenn zwischen dem Zugang der Anpassungsmitteilung beim Kunden und dem von ECHO in der Anpassungsmitteilung benannten Termin für das Wirksamwerden der Änderungen ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegt und (ii) wenn der Kunde gegenüber ECHO den Änderungen gemäß der Anpassungsmitteilung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Anpassungsmitteilung in Schriftform (Ziffer 23 Abs. 5) widersprochen hat, obwohl ECHO in der Anpassungsmitteilung auf die Rechtsfolge des Unterlassens des Widerspruchs besonders hingewiesen hat.
(7) Die Änderung des jeweiligen Vertrages nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bedarf abweichend von Ziffer 23 Abs. 4 nicht der Schriftform (Ziffer 23 Abs. 5).
(8) Bei form- und fristgerechtem Widerspruch bleiben die vertraglichen Bestimmungen unverändert. Das Recht jeder Partei zur Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.
20. Übertragung des Vertrages
(1) ECHO ist berechtigt, den Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, soweit
a) der Dritte mit ECHO im Zeitpunkt der Übertragung im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden ist und
b) der Dritte seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz hat und
c) ECHO den Kunden in einer Übertragungsmitteilung über Folgendes informiert hat: (i) den konkret von ECHO an den Dritten übertragenen Vertrag, (ii) die Identität des neuen Vertragspartners und (iii) den Zeitpunkt, zu dem die Übertragung wirksam wird.
(2) Die Vertragsübertragung wird frühestens drei Monate nach dem formgerechten Zugang der Übertragungsmitteilung nach Ziffer 20 Abs. 1 Buchst. c) bei dem Kunden wirksam. Rechte zur Kündigung des Vertrages bleiben unberührt.
21. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann seine Forderungen gegen Forderungen von ECHO ohne vertragliche Beschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen von ECHO stehen oder ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzen, z. B. soweit dem Kunden gegen ECHO Ansprüche wegen Mängeln zustehen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Aufrechnung durch den Kunden ausgeschlossen.
(2) Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen von ECHO zu, (i) soweit sein Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Ansprüchen von ECHO steht oder ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzt und (ii) soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
Soweit dies nicht der Fall ist, steht dem Kunden kein Zurückbehaltungsrecht zu. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB bleibt unberührt.
22. Exportkontrolle
(1) Der Kunde wird sämtliche anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Sanktions- und Embargorechts einzuhalten, insbesondere die Vorschriften der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie – soweit anwendbar – der Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die EU-Dual-Use-Verordnung, das AWG/AWV sowie US-Exportkontrollvorschriften).
(2) Der Kunde sorgt dafür, dass (i) die von ECHO erbrachten Leistungen, einschließlich überlassener Software, Technologien, technischer Daten oder sonstiger Inhalte, nicht unter Verstoß gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften genutzt, weitergegeben, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, (ii) keine Nutzung durch Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, die auf einschlägigen Sanktions‐ oder Embargolisten geführt sind, und (iii) die Leistungen nicht für verbotene oder genehmigungspflichtige Zwecke verwendet werden, sofern eine entsprechende Genehmigung nicht vorliegt.
(3) Der Kunde wird ECHO auf deren Anforderung alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Prüfung der exportkontrollrechtlichen Zulässigkeit der Leistungserbringung oder -nutzung erforderlich sind. Änderungen in der Person des Kunden, der Nutzungsart, des Einsatzortes oder der beteiligten Endnutzer sind ECHO unverzüglich mitzuteilen, soweit sie exportkontrollrechtlich relevant sein können; weitere vertragliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(4) ECHO ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu verweigern, auszusetzen oder zu beenden, soweit deren Erbringung oder Fortführung gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
(5) Der Kunde stellt ECHO von allen Ansprüchen Dritter sowie Schäden, Sanktionen, Bußgeldern, Kosten und Aufwendungen frei, die auf einem Verstoß des Kunden gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften beruhen, es sei denn, der Kunde hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.
23. Allgemeine Bestimmungen
(1) Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Vertragssprache ist die deutsche Sprache. Soweit der Vertrag ganz oder teilweise auch in einer anderen Sprache ausgefertigt wird, gilt ausschließlich die deutsche Fassung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten zwischen ECHO und Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl von ECHO der jeweilige Sitz des Kunden oder der jeweilige Sitz von ECHO. Bei Klagen oder sonstigen gerichtlichen Verfahren eines Kunden i.S.v. Satz 1 gegen ECHO ist abweichend von Satz 1 ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten i.S.v. Satz 1 der jeweilige Sitz von ECHO. Wenn der Kunde kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der jeweilige Sitz von ECHO auch dann ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, (i) wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (ii) wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit für die Klage oder das jeweilige gerichtliche Verfahren durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(3) Der Vertrag enthält im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend alle Vereinbarungen über den Vertragsgegenstand. Nebenabreden zum Vertrag über den Vertragsgegenstand sind im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen bzw. werden durch den Vertrag gegenstandslos.
(4) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Ziffer 23 Abs. 5). Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Abweichende individuelle Vertragsabreden haben Vorrang.
(5) Soweit die Parteien vereinbart haben oder künftig vereinbaren, dass eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, genügt zu deren Wahrung (i) die telekommunikative Übermittlung mittels Telefax oder E-Mail, die den Anforderungen der Textform genügt, und (ii) im Falle des Abschlusses eines Vertrages der Austausch von der Schriftform genügenden Erklärungen oder auch der Austausch von elektronisch signierten Erklärungen (wobei keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist) mittels einer von ECHO für den Vertragsschluss zur Verfügung gestellten software- gestützten Lösung wie z. B. Docusign.
(6) Wenn eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist im Wege der Auslegung oder hilfsweise Umdeutung oder hilfsweise einer gesonderten Vereinbarung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt, soweit der Inhalt des Vertrages dadurch nicht wesentlich geändert wird. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.
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